Bürgerinfo - FundInfo statt Fundamt

Gute Neuigkeiten für Zerstreute, Vergessliche und Schlampige:
FundINFO, das neue Lost-and-Found-Management-System im Internet erhöht die Chance enorm, verloren gegangene Dinge wieder zu finden.

Für das Fundwesen in Österreich ist seit Anfang 2003 der Bürgermeister und damit das Gemeindeamt bzw. das Magistrat zuständig. Dank der neuen FundINFO im Internet ist es nun wesentlich einfacher, verlorene Dinge wieder zu bekommen.

Bei der Umstellung des Fundwesens auf die neue FundINFO hat der Technologie-Partner der österreichischen Gemeinden – gemdat NÖ – wesentlich mitgewirkt. Mit www.fundinfo.at gibt es erstmals ein effektives Lost-and-Found-Management in vielen österreichischen Gemeinden.

Was tun, wenn Sie etwas verloren haben? Ab sofort kann unter der Adresse www.fundinfo.at, im Internet nach dem verlorenen Lieblingsspielzeug, Hörgerät, Fahrrad oder Schmuckstück gesucht werden. Für alle, die keinen Internet-Zugang haben, erledigen Gemeinde- oder Magistratsbedienstete auf Anfrage die Suche im FundINFO-System.

Die Online-Suchmaske erfordert Angaben zu Suchgebiet, Verlustdatum und verlorenem Gegenstand. Die Kategorien reichen von Kinderwagen über Zahnregulierungen und Schlüssel bis zu Schmuck und Dokumenten. fundINFO bietet erstmals die Möglichkeit, über ein großes Gebiet zu suchen. Das spart Zeit und Wege. Wird der verlorene Gegenstand gefunden, spuckt der PC die Adresse des Gemeindeamtes oder Magistrats aus, bei dem der Gegenstand abgeholt werden kann.

Was tun, wenn Sie etwas gefunden haben? Polizei und Gendarmerie sind nur für bedenkliche Funde wie Schusswaffen und Ähnliches zuständig. Alle anderen Fundgegenstände müssen im Gemeindeamt oder im Magistrat abgegeben werden. In der Zeit außerhalb der Amtsstunden gibt es dafür Fundsammelboxen. Die Gemeindebediensteten speisen die Beschreibung des gefundenen Gegenstandes in das FundINFO-System ein. Kurz darauf ist diese österreichweit im Internet abrufbar.

Es ist nicht nur Ehrensache, gefundene Gegenstände abzugeben. Es gibt auch eine gesetzliche Verpflichtung Fundgegenstände abzugeben, deren Wert zehn Euro übersteigt oder die offensichtlich ideellen Wert haben. Finder haben außerdem gegenüber dem Eigentümer der gefundenen Sache Anspruch auf Finderlohn in der Höhe von fünf bis zehn Prozent des Wertes des Fundgegenstandes und Ersatz der Barauslagen bzw. des Verdienstentgangs. Der Weg zur Gemeinde zahlt sich daher meistens aus.



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